Satzung

S A T Z U N G

§1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt des Namen Schützenverein EHRENBÜRG e.V. und hat seinen Sitz in Kirchehrenbach.Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.Der Verein wurde am 24.01.1979 in das Vereinsregister Band IV, Blatt 90 eingetragen. 

§2 Zweck des Vereins 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.Er dienst ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschütte ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

§3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§4 Aufnahme von Mitgliedern 

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Schießsport betreiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die Jugend zwischen 10. Und dem 18. Lebensjahr bilden die Schützenjugend.

b) Passive Mitglieder, Förderer, die, ohne sich zum Schießen zu verpflichten, bereit sind, die Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern, auch durch Zahlung eines regelmäßigen Beitrages.

c) Ehrenmitglieder, Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft 

a) Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.  

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.Die rechtzeitige Entrichtung der Jahresbeiträge gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.  Zusatz

Bei vorschriftsmäßiger Abwicklung des Schießbetriebes haftet der Verein im Schadensfall mit dem Vereinsvermögen, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem Schadensfall durch ein Mitglied haftet der Verein nicht.  

§7 Beiträge der Mitglieder 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.    

§8 Organe des Vereins, Vereinsleitung 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstandschaft
  2. Schützenmeisteramt
  3. Vereinsausschuss
  4. Mitgliederversammlung 

Die Vorstandschaft

Sie besteht aus einem 1. und 2. Vorstand, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall einer Verhinderung des 1. Vorstandes.Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. 

Das Schützenmeisteramt

Es besteht aus einem 1., 2. und 3. Schützenmeister. Das Schützenmeisteramt ist verantwortlich für den gesamten Schießbetrieb. Einer der Schützenmeister übernimmt das Amt des Sportwartes. Die Vertretungsbefugnis des 2. und 3. Schützenmeisters werden im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall einer Verhinderung des. 1. bzw. 2. Schützenmeisters.Durch die erfolgte Satzungsänderung treten in den übrigen Satzungsbestimmugnen an die Stelle des 1. Schützenmeisters bzw. des Schützenmeisteramtes nun der Vorstand bzw. die Vorstandschaft. 

Der Vereinsausschuss

Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft, dem Schützenmeisteramt und 5 Beisitzern oder 1 Mitglied pro angefangene 50 Vereinsmitglieder. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern und der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in alles wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüssen des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzungen. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle oder sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorstand durch schriftliche Verständigung und Anschlag im Schaukasten mindestens 8 Tage vorher bekanntgegeben.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte a) des 1. Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr b) des Kassierers über die Jahresrechnung c) der Rechnungsprüfer d) des Sportwartes

  2. Entlastung der Vorstandschaft.

  3. Nach Ablauf einer Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.

  4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

  5. Satzungsänderungen.

  6. Verschiedenes. 

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden dies verlangen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes, bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

§9 Auflösung des Vereins 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach §2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Schlussbestimmung 

Die Satzung tritt nach Eintragung durch das Registergericht und durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft.

Kirchehrenbach, den 9. Oktober 1982 Aktualisierungen: 8.März 2014